Allgemeine Montage- und Geschäftsbedingungen
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für sämtliche mit uns geschlossenen Vereinbarungen (Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen), mit dem Auftraggeber. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1. Allgemeines
Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B EG-Maschinenrichtlinie (98/23/EWG) vom 22. Juni 1998, in deutsches Recht umgesetzt durch das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) sowie EG Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG) vom 19. Februar 1973, geändert durch Richtlinie 93/68 EWG vom 22. Juli 1993, in deutsches Recht umgesetzt durch das Gerätessicherheitsgesetz (GSG) und EMV-Richtlinie (89/336/EWG) vom 03. Mai 1989, geändert durch Richtlinie 92/31/EWG vom 28. April 1992 und 93/68/EWG vom 22. Juli 1993, in deutsches Recht umgesetzt durch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMVG).
2. Vereinbarung und Lieferung
2.1. Angebote sind freibleibend. Maßgeblich ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung und, soweit vorhanden, unserer Ausführungszeichnungen unverzüglich auf Richtigkeit und die örtlichen Ausführungsmöglichkeiten, insbesondere Baumaße, zu überprüfen und Unstimmigkeiten gegebenenfalls unverzüglich mitzuteilen.
2.2. Allen zugehörigen Unterlagen unserer Angebote behalten wir uns das Eigentum- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis durch uns Dritten nicht zugänglich gemacht, oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden.
2.3. Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die wir nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u.a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.4. Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs (bei Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn der Bauleistung und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war, und der Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
2.5. Die Leistungszeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessen Mitteln nicht abwenden können, gleichviel, ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Zulieferern oder Subunternehmern eingetreten sind. Als solche gelten beispielsweise Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von geeigneten Transportmitteln, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe sowie im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Auftraggeber solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.
2.6. Der Auftraggeber behält das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
2.7. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
3. Versand, Gefahrenübergang und Montage
3.1. Ein Versand erfolgt stets – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Auftraggeber über, ohne dass es hierzu einer Mitteilung bedarf. Der Auftraggeber muss eine Abladung und Lagerung in unmittelbarer Nähe der Montagestelle ermöglichen.
3.2. Die Montagestellen müssen für das Montagepersonal sowie für Liefer- und Montagefahrzeuge mit ca. 3 Tonnen Gesamtgewicht zulässig sein und sind für die Dauer der Montage von allen Hindernissen, wie z. B. Baumaterial, freizuhalten.
3.3. Alle erforderlichen Vorarbeiten im Zusammenhang mit den Montage- / Reparaturstellen müssen vom Auftraggeber, z. B. gemäß den Einbauzeichnungen des Auftragnehmers, rechtzeitig ausgeführt worden sein. Sollten auf Grund ungenauer Vorbereitungen zusätzliche Leistungen zu dem bisherigen, vertraglichen Inhalt hinzukommen, so steht dem Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung ein zusätzlicher Vergütungsanspruch zu.
3.4. Der Auftragnehmer hat die erforderlichen Hilfsstoffe, Hebezeuge (wie Kran, Stapler, o.ä.) für das Abladen und Einsetzen der Liefergegenstände in die Einbaustellen sowie das erforderliche Bedienungspersonal kostenlos zu stellen.
3.5. Der Auftraggeber hat die Monteure des Auftragnehmers über besondere Sicherheits- und Koordinierungsvorschriften, wie bedingte Schweißerlaubnis oder Rauchverbot etc., zu unterrichten.
3.6. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, die angelieferten Waren vor Diebstahl und Witterungseinflüsse im Umkreis von 25 m vom Einbauort geschützt zu lagern. Elektrische Betriebsmittel müssen trocken gelagert werden.
3.7. Die elektrischen bzw. pneumatischen Anschlüsse bis zum Steuergerät sind bauseitige Leistungen. Im Umkreis von 20 m von der Montagestelle muss ein kostenloser Baustrom zu Verfügung stehen, und zwar 230 Volt Wechselspannung abgesichert mit 20 A und 400 V Drehstrom abgesichert mit 25 A. Rauchmelder müssen abgestellt werden
3.8. Wir sind berechtigt, die Montage nach unserem Ermessen an eine dritte Firma zu übertragen.
3.9. Der vereinbarte Montagepreis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Montage getroffen worden sind. Entstehen durch ungenügende Vorarbeiten Zeitausfälle oder nochmalige Anfahrten unserer Monteure, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Wartezeiten der Monteure, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eventuell anfallende Mehrkosten sind im Angebotspreis nicht enthalten und werden nach Absprache zusätzlich berechnet.
4.2. Alle Rechnungen sind zahlbar netto ohne Skonto sofort nach Erhalt der Rechnung. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt zahlungshalber, sämtliche damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen.
4.3. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass der Auftraggeber keine hinreichende Gewähr für seine Zahlungsfähigkeit bietet und unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, die Leistungen zu verweigern und alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge fällig zu stellen, bis der Auftraggeber die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5. Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
5.1. Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
5.1.1. der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte
5.1.2. der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
5.1.3. der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Auftraggeber unser Eigentum (Vorbehaltsware).
6.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen könnten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden versichern zu lassen.
7. Gewährleistung
7.1. Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Kaufverträgen die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich mitzuteilen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen. Beanstandungen der Ware sind uns in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und unsere Weisungen abzuwarten.
7.3. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung uns oder unserem Beauftragtem zur Verfügung steht.
7.4. Für nicht von uns hergestellte oder bearbeitete Teile, die zur Fertigung des Auftrages verwendet werden, gelten Ersatzansprüche nur dann und in dem Umfang, wie solche von den betreffenden Herstellerwerken auf Grund ihrer Gewährleistungsbestimmungen anerkannt werden. Ein Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen.
7.5. Weist die Ware bei Gefahrenübergang bzw. das Werk bei Abnahme einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.6. Unsere Gewährleistungsverpflichtung setzt die Einhaltung der Betriebsanleitung voraus (u. a. normaler und sachgemäßer Gebrauch der Tore, regelmäßige Schmierung alle drei Monate, jährliche Überprüfung durch einen Sachkundigen gemäß UVV, umgehende Benachrichtigung beim Auftreten von Fehlern).
7.7. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
7.8. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
7.9. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.
7.10. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand bzw. Werk selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.
8.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.
Duisburg, Juli 2016
Verladetechnik Schmidt
Stephan Schmidt